§ 1168 Abs 1 ABGB; § 1002 ABGB; § 914 ABGB
Gegenständliches Erkenntnis hatte sich mit der Schließung von Lücken in gemischten Verträgen in Form eines Architektenvertrags zu befassen. Primär soll dispositives Recht herangezogen werden, anhand der Kombinationstheorie wird die Lückenschließung weiter konkretisiert.