§ 3 Abs 1 Z 2 BVergG
Der VwGH hatte in vorliegendem Fall die Auftraggebereigenschaft einer juristischen Person zu beurteilen, deren Anteile zu 99,9% von einer Gemeinde gehalten werden. Entscheidungsrelevant war nicht die Frage der Gewinnabsicht sondern das Stehen im Wettbewerb an sich.