Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das BVA im Zusammenhang mit widersprechenden Angeboten vor allem mit der Frage zu beschäftigen, ob im Lichte des § 39 Abs 2 und Abs 3 AVG bereits aufgrund der Aktenlage im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen ist, ob Ausscheidungsgründe vorliegen. Mit einer Anmerkung von Markus Schlamadinger.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 2 AVG; § 39 Abs 3 AVG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG; § 322 Abs 2 Z 1 BVergG