Zusammenfassung: In der besprochenen Entscheidung hatte sich das BVA mit dem Abweichen von Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers zu befassen. Dabei wird auf die entsprechende Regierungsvorlage zu § 255 BVergG verwiesen und somit auch eine Bindung im Verhandlungsverfahren festgestellt, sofern ein Abgehen nicht ausdrücklich vereinbart wurde.