§ 4 Abs 2 BGG
Der OGH hatte zu beurteilen, ob die Weisung eines Ministers, nicht mehr beim "alten" Zuschlagsempfänger zu beziehen, einen Verstoß gegen das UWG darstellte. Dabei wird auf Ausnahmetatbestände sowie mangelnde Weisungsfreistellung in der Begründung eingegangen.