Zusammenfassung: Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Von einer Kenntnis der Verspätung ist auszugehen, sobald die Partei die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 2 AVG 1991