Zusammenfassung: Das BVA befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob das Nicht-Ausscheiden eines Angebots für sich allein, in der zweiten Stufe eines Verhandlungsverfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG 2006; § 322 Abs 2 BVergG 2006