Zusammenfassung: Im Rahmen dieser Entscheidung untersuchte das BVA, zu welchem Zeitpunkt die Bewerber und Bieter aus einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Antrag auf ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren nach der GewO 1994 stellen müssen, um in einem Nachprüfungsverfahren antragslegitimiert zu sein.