Zusammenfassung: Das BVA setzte sich im Rahmen dieser Entscheidung mit den Fragen auseinander, ob das Nicht-Ausscheiden eines Angebots für sich allein in der zweiten Stufe eines Verhandlungsverfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt und wie gesondert anfechtbare Entscheidungen nach dem BVergG 2006 zu beurteilen sind?
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG 2006; § 322 Abs 2 BVergG 2006