Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Angaben betreffend allfällige Leistungen durch einen Subunternehmer der Bieter mit dem Angebot bekannt geben muss.
Rechtsgrundlagen: § 83 BVergG 2006; § 108 Abs 1 BVergG 2006
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