Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Natur von sog Variantenangeboten zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 38 und 42 BVergG; § 19 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Natur von sog Variantenangeboten zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 38 und 42 BVergG; § 19 BVergG
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