Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Auftraggeber bereits in den Ausschreibungsunterlagen die Rahmenbedingungen für die beabsichtigte Vergabe einer Dienstleistungskonzession festzulegen hat. Ist allein die Bezeichnung des ausgeschriebenen Auftrags als Dienstleistungskonzession für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession ausreichend? Mit Anmerkungen von Margit Möslinger-Gehmayr.