Zusammenfassung: Sowohl die vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltsplichten des Auftraggebers wie auch die gebotene Gleichbehandlung aller Bieter begründen eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Befragung aller Bieter über eine Prolongierung der Bindungswirkung bei Ablauf der Zuschlagsfrist. Die unterlassene Befragung und infolge dessen nicht verfügte Verlängerung der Bindungswirkung hat den Wegfall des Antragsrechts zur Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung zur Folge.

