Zusammenfassung: Die Vorlage eines den Ausschreibungskonditionen widersprechenden Angebots hat den Wegfall des Antragsrechts im Verfahren vor der Vergabekontrollbehörde zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006; § 320 Abs 1 BVergG 2006
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