Zusammenfassung: Das Verbot typenspezifischer Ausschreibungen ist auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen zu beachten. Den Auftraggeber trifft eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung einer Rechtfertigung für die typenspezifische Ausschreibung.
Rechtsgrundlagen: Art 23 Abs 8 RL 2004/18/EG