Zusammenfassung: Das Vertrauen eines Bieters auf die Angabe einer von den gesetzlichen Angaben abweichenden längeren Stillhaltefrist in der Zuschlagsentscheidung ist geschützt.
Rechtsgrundlagen: § 131 BVergG 2006; § 132 Abs 1 BVergG 2006; § 272 BVergG 2006; § 273 Abs 1 BVergG 2006; § 10 Abs 1 StVergNaG; Anl II Pkt 1 StVergNaG