Zusammenfassung: Das BVA beurteilt die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit eines Preises.
Rechtsgrundlagen: § 125 Abs 4 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA beurteilt die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit eines Preises.
Rechtsgrundlagen: § 125 Abs 4 BVergG 2006
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