Zusammenfassung: Abweichungen zwischen der ziffernmäßigen Bewertung eines Angebots und der verbalen Begründung haben die Unmöglichkeit der gerichtlichen Überprüfung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 99 Abs 1 BVergG 2002; § 99 Abs 2 BVergG 2002
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