Zusammenfassung: Die zivilrechtliche Nichterfüllbarkeit eines Alternativangebots erfordert die Angebotsausscheidung mangels Gleichwertigkeit.Die fehlende Einwilligungserklärung zur Grundbenützung ist als unbehebbarer Mangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002; § 81 Abs 4 BVergG 2002; § 69 BVergG 2002