Zusammenfassung: Die Autoren besprechen eine Entscheidung des Wiener Vergabekontrollsenats, in der dieser darlegte, dass die Anführung eines Schrägstrichs anstatt einer Null vor der Währungsbezeichnung am Preisblatt - falls überhaupt - als behebbarer Mangel zu qualifizieren sei, der zur Angebotsausscheidung nicht legitimiere.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 1 Z 4 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 915 ABGB