Zusammenfassung: Ein rechtmäßig ausgeschiedener Antragsteller ist zur Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 2 Z 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Ein rechtmäßig ausgeschiedener Antragsteller ist zur Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 2 Z 1 BVergG 2006
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