Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Bestimmung der Antragsfrist für die Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags bezüglich der Anfechtung der Bewerbungsunterlagen in einem Verhandlungsverfahren mit vorangehender Bekanntmachung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 321 Abs 1 BVergG 2006; § 321 Abs 2 BVergG 2006