§ 5 Abs 2 TVergNrG; § 163 Abs 2 BVergG; § 13 Abs 3 AVG; § 8 Abs 2 Z 3 Tir VNPG
Die Inkenntnissetzung des Auftraggebers über Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags eine halbe Stunde nach dessen Einbringung ist rechtzeitig. Eine fehlende Versandbestätigung über die Information bezüglich der Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens begründet einen behebbaren Mangel.