§ 177 Abs 1 BVergG; § 177 Abs 3 BVergG
Die Überprüfung vergaberechtlicher Kostenersatzansprüche fällt in den Kompetenzbereich der Vergabebehörden und nicht der Zivilgerichte.
VwGH 06.04.2005, 2004/04/0091, 0092
§ 177 Abs 1 BVergG; § 177 Abs 3 BVergG
Die Überprüfung vergaberechtlicher Kostenersatzansprüche fällt in den Kompetenzbereich der Vergabebehörden und nicht der Zivilgerichte.
VwGH 06.04.2005, 2004/04/0091, 0092