Zusammenfassung: Bei Aufträgen ohne Bekanntmachung ist im Zweifel von einer Direktvergabe auszugehen.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 7 BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002; § 879 ABGB
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Zusammenfassung: Bei Aufträgen ohne Bekanntmachung ist im Zweifel von einer Direktvergabe auszugehen.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 7 BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002; § 879 ABGB
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