§ 188 Abs 3 BVergG 2002
Die Übergangsregelung des § 188 Abs 3 BVergG 2002 sieht keine Bezugnahme auf die Schwellenwerte des BVergG 1997 vor; insofern ist das BVA im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zur Ablehnung seiner Zuständigkeit nicht befugt.