Zusammenfassung: Das BVA konkretisiert, welche Entscheidungen im Verhandlungsverfahren mit vorangehender Bekanntmachung der Anfechtung unterliegen und nimmt zur Bestandskraft einer nicht angefochtenen Ausschreibung und der Präklusion der Beschwerdepunkte Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit dd BVergG 2002