Zusammenfassung: Auch ein wesentlicher Irrtum berechtigt nicht zur Abänderung eines Angebotskriteriums nach der Angebotsöffnung.
Rechtsgrundlagen: § 81 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Auch ein wesentlicher Irrtum berechtigt nicht zur Abänderung eines Angebotskriteriums nach der Angebotsöffnung.
Rechtsgrundlagen: § 81 BVergG 2002
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