Zusammenfassung: Das BVA konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen Dienstleistungskonzessionsverträgen und Dienstleistungsaufträgen und erläutert, dass das Risiko der Nichterreichbarkeit des betriebswirtschaftlich angestrebten Ergebnisses kein Charakteristikum eines Dienstleistungskonzessionsvertrags darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 4 BVergG 2002