Zusammenfassung: Während über das Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung die Preise der Mitbewerber entscheiden, sind in die vertiefte Angebotsprüfung selbst nur die Preiskalkulationen des Bieters einzubeziehen.
Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 2 BVergG 2002; § 93 Abs 4 BVergG 2002