Zusammenfassung: Im Beitrag wird die Frage erörtert, ob eine Bietergemeinschaft einen Antrag auf Nachprüfung, das heißt einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, stellen kann, wenn der Zuschlag für die Bietergemeinschaft nachteilig ist. Der Autor befasst sich im zweiten Teil des Artikels konkret mit dem Nachprüfungsrecht der Bietergemeinschaft. Er untersucht § 834 ABGB, die Voraussetzungen für ein Nachprüfungsrecht einer einzelnen Bietergemeinschaft, den Äquivalenzgrundsatz und die Effektivität. Zu Schluss geht er noch auf Angelegenheiten des Verfahrensrecht und der Gebührenpraxis ein.