Zusammenfassung: Der Beitrag beschäftigt sich mit der Verletzung von Formvorschriften bei der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und den daraus resultierenden Folgen. Die Autoren beschreiben zur Darstellung der Rechtsfrage einige unterschiedliche und einander widersprechende Entscheidungen des Bundesvergabeamtes. In dieser Hinsicht werden als Folge von Formmängeln die absolute Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit gegenübergestellt. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass im Sinne des Rechtsschutzes, ein Formmangel zur Anfechtbarkeit und nicht zur absoluten Nichtigkeit führen sollte.