Zusammenfassung: Der Beitrag behandelt das Antragserfordernis des oberösterreichischen Vergabegesetzes und die Frage, ob die Behörde an die vorgebrachten Antragsgründe gebunden ist. Der Autor bezieht sich hier auf eine Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2003, in der dieser entschied, dass die Behörde auch ein späteres, neueres Vorbringen der Partei berücksichtigen muss. Voraussetzung ist, dass dem Antragserfordernis entsprochen wurde.