Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG ; Art 2 Abs 1 lit b RL 89/665/EWG ; § 115 Abs 1 BVergG 1997
Die Nachprüfungsmöglichkeiten, die durch die Rechtsmittelrichtlinie zur Verfügung gestellt werden, können auch hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen angewendet werden. Dies umfasst vor allem die Definition von Dienstleistungen in den Ausschreibungsbestimmungen. Insofern können etwaige diskriminierende Bestimmungen bekämpft werden.