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Mindestanforderungen an Alternativangebote bei der Generalsanierung von Autobahnabschnitten

VergaberechtPachner, Franz, Leiter des Bereichs Historische Objekte und einer ua für Vergabeberatung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Glossar)ZVB 2003/85ZVB 2003, 242 - 246 Heft 9 v. 1.9.2003

Zusammenfassung: Es ist ein zulässiger Änderungsvorschlag iSd RL 93/37 wenn im Verfahren, in dem das wirschaftlich günstigste den Zuschlag erhält, Änderungsvorschläge zulässig sind, sie einen Teil der ausgeschriebenen Leistung ersetzen und die verlangten Mindestanforderungen erfüllt werden. Der bloße Verweis auf nationales Recht genügt nicht zur Festlegung von Mindestanforderungen und auch nicht von Zuschlagskriterien. Wenn Änderungsvorschläge zulässig sind muss der Auftraggeber in der Kenntnismachung Mindestvoraussetzungen nennen, da die Bieter die Kriterien, nach denen sie bewertet werden, kennen müssen. Werden keine Mindestanforderungen genannt, so entspricht dies nicht der RL. Das Kriterium der Gleichwertigkeit ist nicht eine Mindestanforderunge iSd RL, sondern ist das Niveau, den der Änderungsvorschlag erreichen soll. Werden Änderungsvorschläge beurteilt, so kann man einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung und Transparenz entdecken, wenn keine Kriterien zu Beurteiung vorhanden sind. Es darf ferner das Vergabeverfahren, in dem nciht angegeben ist wie bei der Prüfung der Gleichwertigkeit vorzugehen ist, nicht allein durch Zuschlag zu Ende geführt werden.

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