Zusammenfassung: Auch wenn gleichzeitig ein Nichtigklärungsauftrag einer gesondert anfechtbaren gestellt wurde, ist der Antrag auf Nichtigerklärung einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung unzulässig. Ansonsten sind qualifizierte Rechtsverstösse einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung nötig, die zur Nichtigkeit einer nachfolgenden gesondert angefochtenen Entscheidung führen. Dazu muss ein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens ausgeübt werden.