Zusammenfassung: Die Kompetenzvorschrift Art. 14 b Abs 2 Z 1 B-VG ist dafür zuständig den Terminus Bund in § 135 Abs 2 BVergG 2002 auszulegen. Bei Sektorenauftraggebern wird die Zuständigkeit des BVA zur nachprüfenden Kontrolle nach Art. 14b B-VG bestimmt. Bei der Übergangszeit durch die Kompetenzneuerungen müssen gleichtzeitig die Bundes- und Landesgesetze beachtet werden und die vorgegeben Normzweckvorschriften.