Zusammenfassung: Im 2ten Teil dieses Artikels werden die Differenzen des WVRG und der anderen österreischen Vergaberechtsschutzgesetzen aufgezeigt. Vor allem behält Wien den Vergabekontrollsenat, während die meisten anderen Bundesländer die Zuständigkeit and die UVS übertragen haben. Weiters werden die besonderen Schlichtungsmöglichkeiten und die Einführung eines Feststellungsverfahrens behandelt.
Rechtsgrundlagen: WVRG