§ 43 BVergG 1997 (§ 83 Abs 1 Z 8 BVergG 2002); ÖNORM 2050; § 52 Abs 1 Z 8 BVergG 1997 (§ 98 Z 8 BVergG 2002)
Wenn in den Bedingungen der Ausschreibung eine firmenmäßige Unterfertigung verlangt war, so ist das Fehlen dessen ein verbesserungsfähiger Mangel, wenn das Angebot sonst rechtsverbindlich ist. Unbehebbare Mängel sind nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH die den Wettbewerb der Bieter beeinflussen würden.