Zusammenfassung: Mängel in der Befolgung des Vorschriften über die Bekanntgabe des Zuschlages ändern nicht den status der gesondert anfechtbaren Entscheidung, sonder führen zu einer Rechtswidrigkeit und verhindern die Zuschlagserteilung.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 42 BVergG 2002; § 21 Abs 1 BVerG 2002; § 100 Abs 1 BVerG 2002