§ 33 WVRG 2003; § 12 WLVergG 1995; Art. 1 lit b Unterabsatz 2 RL 93/36/EWG
Der EuGH befand, dass das Leichen- und Bestattungswesen eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit ist. Um festzustellen ob dies Aufgaben gewerblicher oder nichtgewerblicher Art sind, sind daher alle faktischen, legistischen und sonstige Gründe zu beachten, die die Tätigkeit der Bestattung Wien GmbH vorgeben.