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Obligatorisches Verhandlungsverfahren bei ex ante nicht vergleichbaren Leistungen

VergaberechtMag. Alexander Latzenhofer, Stv Leiter der mit der Geschäftsführung von BVA und BVKK betrauten Abteilung des BWMAZVB 2002/94ZVB 2002, 253 - 255 Heft 9 v. 1.9.2002

Zusammenfassung: Das BVA ist der Ansicht, dass der Auftraggeber nach § 81 Abs 2 Z 3 BVergG verpflichtet ist, ein Verhandlungsverfahren durchzuführen. Und zwar dann, wenn die Leistung nicht nur durch das Ziel der Leistungserbringung beschrieben werden kann, sondern zusätzlich bestimmte Anforderungen an die Leistungserbringung gestellt werden. Deshalb ist eine Vergleichbarkeit der Angebote im vorhinein nicht gegeben. Nur im Verhandlungsverfahren kann dann die Gleichbehandlung aller Bieter und die Wirtschaftlichkeit der Vergabe sichergestellt werden.

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