Zusammenfassung: Das Ausscheiden von Angeboten im offenen Verfahren gemäß dem WLVergG stellt keine für sich alleine bekämpfbare Entscheidung des Auftraggebers dar. Es kann nur zusammen mit der Zuschlagsentscheidung angefochten werden. Auch der Entwurf des BVergG 2002 sieht diese gemeinsame Anfechtbarkeit vor. Ändert ein Bieter die vom Auftraggeber zwingend vorgesehenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Ausschreibungsbestimmungen, kann das im offenen Verfahren zu einer Ausscheidung des Angebotes führen.