Zusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat die Angebotsfrist im Verhandlungsverfahren als Ausschlussfrist angesehen. Alle Angebot, die verspätet zugehen, sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter auszuscheiden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Angebot auf Grund einer mangelhaften technischen Ausstattung des Auftraggebers nicht rechtzeitig übersendet werden kann.