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Antragsfrist für ein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung gemäß § 115 Abs 4 BVergG: materiellrechtliche Frist!

VergaberechtDr. Stephan Denk, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am VfGHZVB 2002/73ZVB 2002, 182 - 183 Heft 6 v. 1.6.2002

§ 115 Abs 4 BVergG; § 113 Abs 3 BVergG; § 122 BVergG

Nachprüfungsanträge beim BVA nach der Zuschlagserteilung müssen innerhalb von sechs Wochen beim BVA eingehen. Der VfGH sieht die Sechswochenfrist in § 115 Abs 4 BVergG als materiellrechtliche Frist an. Sie beginnt mit der Kenntnis vom Zuschlag zu laufen.

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