Zusammenfassung: In diesen Schlussanträgen eines Generalanwaltes am EuGH wird der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts bearbeitet. So ist der Begriff der Aufgaben im Allgemeininteresse gemeinschaftsrechtlich und nicht nach dem nationalen Recht auszulegen. Zu den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gehört die Bestattung. Zusätzlich wird noch das Tatbestandselement der der Aufsicht über die Einrichtung und das der Aufgaben von nicht gewerblicher Art behandelt.