Zusammenfassung: Für Vergaben unter den Schwellenwerten in den Sektorenbereichen gibt es keine gesetzliche Regelung im BVergG oder in den Landesvergabegesetzen. Dieser Mangel wurde vom VfGH als verfassungswidrig erklärt, weil er das Sachlichkeitsgebot verletzt. Die ÖNORM A 2051 kann für diesen Bereich als Maßstab für ein sachliches Vergabeverfahren herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen: ÖNORM A 2051