Zusammenfassung: Nach deutschem Vergaberecht muss der Auftraggeber in einer funktionalen Leistungsbeschreibung die wesentlichen Einzelheiten der Leistung und die Rahmenbedingungen festhalten. Nur so kann eine Vergleichbarkeit von den verschiedenen Angeboten sichergestellt werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 VOL/A; § 16 Nr 1 VOL/A