Abermals zog der VKI mit einer Verbandsklage gegen AVB eines Versicherers zu Felde, abermals gab der OGH der Klage statt.
Auf dem Prüfstand waren auch diesmal Rückkaufswertklauseln in der klassischen Lebensversicherung, die der OGH wie schon zuvor als nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent beurteilte. Zum Zweiten verwarf der OGH nach § 10 Abs 3 KSchG eine Klausel, die Erklärungen des Versicherers an Schriftform band. Auch das ist nicht neu. Zum Dritten scheiterte eine zu weit gefasste Zugangsfiktionsklausel an der Inhaltskontrolle nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, auch dafür gibt es Präzedenzentscheidungen. Erstmals aber hatte der OGH eine Vertragsbestimmung folgenden Wortlauts zu beurteilen:

