Bei unbedarfter Betrachtung lässt der volle Titel „Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen“ nicht vermuten, dass dieses Gesetz auf Bauwerkverträge anzuwenden ist: Bauleistungen sind schließlich keine Waren – zumindest nicht nach allgemeinem Verständnis.